Mit der Einführung des neuen polnischen Überwachungssystems für die Beförderung von Waren im Straßenverkehr am 09. März 2017 ändern sich wichtige Bestimmungen für Transporte aus der Europäischen Union nach Russland und in die GUS. Betroffen sind Teilpartien und Komplettladungen nach Russland und in die GUS. Eingeführt wurde das neue Gesetz mit dem Ziel, das Steuersystem zukünftig sicherer zu gestalten. Zu diesem Zweck ist die Führung eines Registers mit drei Kategorien vorgesehen. Anmeldepflichtig sind zukünftig der Absender und der Empfänger einer Lieferung sowie das Transportunternehmen. Firmen, die einen Transport von der EU über Polen nach Russland, Belarus und in die GUS beauftragen, empfangen oder durchführen, sind gut beraten, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, um Strafzahlungen zu vermeiden.
Als Versender der Transporte ist eine natürliche oder eine juristische Person definiert, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und eine Warenlieferung oder eine Warenausfuhr durchführt. Der Empfänger ist eine natürliche oder eine juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und den Erwerb oder die Einfuhr von Waren übernimmt. Als Transportunternehmen gelten natürliche oder juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind und die Beförderung von Waren vornehmen.
Allen drei Beteiligten sind per Gesetz bestimmte Pflichten auferlegt. Der Versender hat die Registeranmeldung zu übersenden und die Referenznummer für die Anmeldung an das Transportunternehmen weiterzuleiten. Der Transporteur hat die Anmeldung vor dem Beginn der Transporte nach und durch Polen an das Register zu übermitteln und die Referenznummer zu empfangen. Aktuell betrifft das Gesetz folgende Warengruppen: flüssige Brennstoffe, wie Kraftstoffe, Heizöle, Diesel- /Schmieröle, Schmierpräparate, Antiklopfmittel, Lösungsmittel und Verdünnungsmittel; Ethylalkohol; getrockneter Tabak, sowie andere Waren, die wegen des erhöhten Risikos für Steuerbetrug überwacht werden müssen.
Für alle Unternehmen, die Gütertransporte über Polen nach Russland, Belarus und GUS beauftragen, empfangen oder durchführen, sind die Pflichten dieses Gesetzes bindend. Bei jeder Änderung der übermittelten Daten ist eine Aktualisierung erforderlich. Darüber hinaus ist der Transporteur zur Verweigerung des Transports verpflichtet, wenn ihm die erforderlichen Anmeldeunterlagen nicht vorliegen. Die Übersendung, der Empfang und die Aktualisierung der Unterlagen erfolgt auf elektronischem Weg über die Plattform des Elektronischen Fiskus- und Zollservices.
Ein weiterer wichtiger Teilnehmer dieses Prozesses ist der Fahrer. Er muss vor Beginn des Transports im Besitz der Referenznummer sein. Sollten ihm diese Daten nicht vorliegen, ist er verpflichtet, die Beförderung abzulehnen. Das gilt auch, wenn es sich um Übermaßtransporte oder Spezialtransporte handelt.
Die Nichtbeachtung des Gesetzes ist unter Strafe gestellt. Dem Transportunternehmen droht eine Geldstrafe über 5.000 Zloty, wenn ein Verstoß nachgewiesen wird. Jeder Fahrer, der ohne Referenznummer eine Beförderung durchführt, droht eine Geldstrafe zwischen 5.000 Zloty und 7.500 Zloty. Bis zum 01. Mai 2017 gilt mit dem Verzicht auf die Erhebung von Geldbußen eine Übergangsregelung.
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Bildquelle: EuroGUS e.K. Internationale Spedition/ www.eurogus.de